AGB
AGB (Mietbedingungen) (Stand 01.01.2023)
1.Zustandekommen des Vertrags, Gültigkeit und Bezahlung
Gegenstand dieses Vertrages ist ausschließlich die mietweise Überlassung eines Fahrzeugs. Der Mietvertrag ist auf die vereinbarte Mietdauer befristet.
Die Buchung wird erst nach schriftlicher Bestätigung durch den Vermieter verbindlich. Ab diesem Zeitpunkt ist innerhalb einer Woche eine Anzahlung von 30% des Mietpreises fällig. Mit fristgerechtem Eingang der Anzahlung beim Vermieter ist die Reservierung für beide Seiten verbindlich. Wird diese Frist nicht eingehalten, so ist der Vermieter nicht mehr an diesen Vertrag gebunden. Die Fahrzeugübergabe ist bei unvollständiger Bezahlung nicht möglich. Bei der Fahrzeugübergabe ist eine Kaution von € 1500,- in bar oder per Überweisung zu leisten.
Wir behalten uns vor € 200,- von der Mietkaution noch 7 Tage nach Beendigung des Mietvertrages als Absicherung für verdeckte Schäden (z.B. Strafzettel, Mängel, die nicht sofort sichtbar sind) einzubehalten. Der Betrag wird dem Mieter auf dessen Konto zurücküberwiesen.
Absprachen oder Erklärungen, die nur mündlich, ohne schriftliche Bestätigung erfolgt sind, sind in jedem Fall ohne rechtlich Wirkung.
2.Übergabe und Rücknahme
Ort und Zeit der Übergabe und Rücknahme des Fahrzeugs werden im Mietvertrag festgelegt und sind absolut bindend. Mietpreise gelten immer ab Station bis zur Rücknahme durch die Station. Einwegmieten sind nicht möglich. Bei einer verspäteten Rückgabe des Fahrzeugs, die vom Mieter verschuldet wurde hat dieser die Folgekosten zu tragen, falls ein Nachmieter des Fahrzeugs nicht vereinbarten Termin übernehmen kann. Die Übergabe des Fahrzeugs findet ab 15 Uhr des ersten Miettages statt, während die Rücknahme spätestens um 12 Uhr des letzten Miettages erfolgt. Bei Übergabe erkennt der Mieter den vertragsmäßigen Zustand des Fahrzeuges und der Ausrüstung laut Inventarliste mit seiner Unterschrift im Übergabeprotokoll an. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug vollgetankt zum vereinbarten Termin zurückzugeben. Bei Verschmutzung des Fahrzeugs oder der Ausrüstung werden die Reinigungsgebühren fällig. Bei Schäden, die der Mieter zu tragen hat, kann der Vermieter die Kaution entsprechend kürzen oder einbehalten, ansonsten wird sie dem Mieter zurückerstattet. Abweichungen dieses Absatzes sind schriftlich, d.h. im Übergabeprotokoll fest zu halten, und gelten nur dann als vereinbart.
3.Rücktritt
Tritt ein Mieter vom Vertrag zurück, so sind folgende Anteile vom voraussichtlichen Mietpreis zu entrichten.
30% des Mietpreises bis 31 Tage vor Anmietung, 60% vom 30.bis 8.Tag, 85% ab 7.bis 3. Tag, 100% bei weniger als 3 Tage. Nichtabnahme des Fahrzeuges gilt als Rücktritt. Bei vorzeitiger Rückgabe, ist der volle vertraglich vereinbarte Mietpreis zu zahlen. Sollte der Mieter vom Vertrag zurücktreten und kann einen Ersatzmieter stellen, so ist er von der Verpflichtung zur Bezahlung entbunden. Wenn durch verspätete Rückgabe des Fahrzeuges durch einen Vormieter, sowie durch Unfall oder sonstige unvorhersehbare Schäden am Fahrzeug, Diebstahl oder höhere Gewalt, der Vormieter nicht mehr in der Lage ist, das Fahrzeug zum vereinbarten Termin zur Verfügung zu stellen, so ist jegliche Haftung durch den Vermieter ausgeschlossen. Kommt eine Vermietung aus einem der vorgenannten Gründe nicht zustande, werden sämtliche Anzahlungen auf den Mietpreis erstattet. Bei Buchung über einen Drittanbieter (Vermietportale) werden wir, im Rücktrittsfall, die Vermittlungsprovision an den Mieter zu 100% weitergegeben.
4.Auslandsfahrten, Verwendung des Wohnmobils
Auslandsfahrten sind in alle Länder der EU gestattet. Weitergehende Reisewünsche sind nach Rücksprache mit dem Vermieter abzusprechen. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter oder einer sonst im Mietvertrag angegebenen Person geführt werden. Jeder Fahrer muss mindestens 21 Jahre alt und seit wenigstens 3 Jahren im Besitz der für das Fahrzeug notwendigen Fahrerlaubnis
(Kl. 3 bzw. B da z.GG. <3.5t) sein. Ausdrücklich ausgeschlossen ist die Verwendung für die Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen, Fahrzeugtests, Beförderung von explosiven, leichtentzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonstigen gefährlichen Stoffen, Begehung von Zoll- oder sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem jeweiligen Landesrecht mit Strafe bedroht werden. Weitervermietung und Weiterverleihung, Hilfstransporte und Fahrten in Krisengebiete.
5.Reparaturen, Unfall
Reparaturen während der Mietdauer, die für die Aufrechterhaltung der Betriebs- und Verkehrssicherheit nötig sind, können vom Mieter bis zu einem Betrag von € 100.- in Auftrag gegeben werden. Bei höheren Beträgen muss die Einwilligung des Vermieters eingeholt werden. Bei Vorlage der entsprechenden gültigen Originalbelege werden die anfallenden Kosten vom Vermieter bei Rückgabe erstattet. Eigenleistungen bei der Reparatur durch den Mieter werden nicht berücksichtigt. Ausgenommen von dieser Regelung sind Reifenschäden.
Sollten Teile des Fahrzeugs beschädigt werden, auch ohne Unfall, ist sofort der Vermieter zu verständigen. Wird das Fahrzeug in einen Verkehrsunfall verwickelt, so ist immer die zuständige Polizei einzuschalten und der Vermieter zu verständigen. Es muss ein Unfallbericht (Protokoll) mit Fotos erstellt werden. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Brand-, Wild-, Diebstahl- und sonstige Teilkaskoschäden sind vom Mieter unverzüglich dem Vermieter und der Polizei zu melden. Der Mieter darf das Unfallfahrzeug nur dann zurücklassen, wenn für ausreichende Sicherheit des Fahrzeuges gesorgt ist.
6.Pflichten des Mieters, Einhaltungen von Bestimmungen, Haftung
Alle Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haftet der Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln.
Zwischen den Vertragspartnern ist Haftungsfreistellung im Umfang einer KFZ-Kaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von € 1500,- (Teilkasko) / € 1500,- (Vollkasko) pro Schadensfall vereinbart. Im Umfang dieser Haftungsfreistellung haftet der Mieter für Schäden nur dann, wenn er oder seine Erfüllungsgehilfen den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt haben.
Für Schäden, die im Rahmen der vom Vermieter abgeschlossenen Versicherungen abgedeckt sind, haftet der Vermieter. Der Mieter haftet bei ihm verschuldeten Unfallschäden am Fahrzeug für Reparaturkosten bis zu einer Höchstsumme von € 1500,- pro Schaden.
Alle Kosten und Nachteile, die aus der Nichteinhaltung von Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen entstehen können, gehen zu Lasten des Mieters. Dieser ist für die Einhaltung selbst verantwortlich.
Bis zur Klärung der Schuldfrage kann der Vermieter die Kaution zurückbehalten. Der Mieter haftet uneingeschränkt bei Fahrerflucht sowie Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt oder durch alkohol- und drogenbedingte Fahrtüchtigkeit verursacht werden. Führt das Verhalten des Mieters nach einem Verkehrsunfall (z.B. Fahrerflucht) oder das Verhalten des Mieters, welches für den Verkehrsunfall ursächlich war oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung des Mieters dazu, dass sich die für das Wohnmobil bestehende Kasko-Versicherung auf einen Haftungsausschluss im Versicherungsvertrag gegenüber dem Vermieter berufen kann, haftet der Mieter unbeschränkt für alle Vermögensschäden des Vermieters. Eine Haftungsbeschränkung des Mieters in Höhe der Selbstbeteiligung tritt in diesem Fall nicht ein. Weiterhin für Schäden durch unberechtigte Fahrer oder unsachgemäße Behandlung des Fahrzeugs. Die Gasheizung darf während der Fahrt nicht betrieben werden. Die Dachluken müssen während der Fahrt geschlossen und die Dachantenne eingefahren sein.
Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.
7.Urlaub-Schutz-Paket
Enthalten sind Kautions-Versicherung (Reduzierung der SB auf € 200,-), Reiserücktrittskosten-Versicherung (Schutz bei Vermieter Insolvenz) Mietausfall-Versicherung, Inhaltsversicherung (für Ihr Gepäck)
8.Haftung des Vermieters
Der Vermieter kann die Leistung verweigern, soweit diese für den Vermieter unmöglich ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Wohnmobil vor Beginn der Mietzeit durch eine Verkehrsunfall oder infolge höherer Gewalt bei Naturereignissen so beschädigt wurde, dass e nicht mehr gebrauchstauglich ist, und eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung vor Beginn der Mietzeit nicht mehr möglich war oder einen Aufwand erfordert hätte, der unter Berücksichtigung der Mietdauer und des vereinbarten Gesamtpreises und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Mieters steht. Im Fall einer Nichtleistung wie oben beschrieben, sind Schadensersatzansprüche gegenüber dem Vermieter – gleich aus welchem Rechtsgrund - ausgeschlossen, es sei denn, dem Vermieter fällt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last. Der Vermieter ist jedoch verpflichtet, alle erhaltenen Zahlungen an den Mieter umgehend zurückzuzahlen. Der Vermieter haftet nicht für Schäden des Mieters oder Beifahrer und Mitbenutzer, es sei denn dem Vermieter ist eine für den Schaden ursächliche grob fahrlässige oder vorsätzliche Handlungsweise vorzuwerfen.
9.Reinigungskosten, Tankkosten, Rauchen, Mitnahme von Haustieren
Das Fahrzeug wird sauber gereinigt und vollgetankt übergeben und ist so wieder zurückzugeben. Entspricht das Fahrzeug nicht diesem Zustand, so wird die notwendige Reinigung oder Betankung zu Lasten des Mieters durchgeführt. Folgende Kosten werden berechnet. Fahrzeug komplett (nicht WC) € 100.-, WC-Reinigung € 150.-, Teilnachreinigung Fahrzeuginnenraum € 80.-, Nachtanken € 25,- plus € 2.- pro Liter. Entstehen dem Vermieter Kosten für vom Mieter zu verantwortende Schadenbeseitigung, Nachtanken, Ersatzbeschaffung von Teilen, Fahrzeugpapieren oder Schlüsseln, ist der Mieter verpflichtet, die Kosten zu ersetzen, sowie den damit verbundenen Aufwand des Vermieters zu entschädigen. Für Leistungen des Vermieters wird je geleistete Arbeitsstunde als angemessene Ersatzleistung 40,- € vereinbart. Werstattverbringung 60,-€.
Das Rauchen im Fahrzeug ist während der gesamten Mietdauer nicht gestattet. (Weder im Aufbau noch im Fahrerhaus, auch nicht bei geöffnetem Fenster). Bei Zuwiderhandlung wir eine Reinigungspauschale in Höhe von € 250.- fällig. Die Mitnahme von Haustieren bedarf der schriftlichen Zustimmung des Vermieters im Mietvertrag. Bei Zuwiderhandlung wird eine Reinigungspauschale von € 250.- fällig. Bei der Mitnahme von Hunden wird immer eine Reinigungspauschale von € 100,- fällig. Alle weiteren Kosten entnehmen Sie unserer Preisliste.
10.Versicherung, Verlust
Alle Wohnmobile sind als Selbstfahrervermietfahrzeuge angemeldet. Die Vollkasko SB beträgt 1500,-€. Diese kann durch Abschluss einen Schutzbrief auf 200,- € herabgesetzt werden. Der Mieter erteilt, durch seine Unterschrift und Angabe seiner Kontonummer im Mietvertrag, dass die MMV-Versicherung den Versicherungsbetrag für den Urlaubs-Schutzbrief von dessen Konto abbuchen darf.
Sollten Wagenpapiere, Werkzeug, Zubehör, persönliche Gegenstände während der Mietzeit verloren gehen, so geht dies in vollem Umfang zu Lasten des Mieters. Die Wagenpapiere dürfen nicht im Fahrzeug aufbewahrt werden. Die Fahrzeuge sind GPS überwacht.
11.Recht, Gerichtsstand, Sonstiges
Es gilt ausschließlich das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Für alle Streitigkeiten aus oder über diesen Vertrag wird als Gerichtsstand der Sitz des Vermieters vereinbart, soweit der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz odergewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, der Mieter Kaufmann oder eine in §38 Abs. 1 ZPO gleichgestellte Person ist.
Sollte eine Bestimmung dieser AGB´s unwirksam, undurchführbar oder der Vertrag lückenhaft sein oder werden, so wird dadurch der Vertrag in seinem übrigen Inhalt nicht berührt. In diesem Fall sind die Parteien verpflichtet, in eine neue Regelung einzuwilligen, die der unwirksamen bzw. undurchführbaren oder lückenhaften Regelung in gesetzlich zulässiger Weise wirtschaftlich am nächsten kommt.
Breitenfelde 01.01.2023
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